S A T Z U N G
„M i c h a e l s h o v e n e r K r e i s”
Sozialer Unterstützungsverein und Verein der Förderer des Vereins
„Diakonie Michaelshoven e.V.“
PRÄAMBEL
Im Süden von Köln, im großen Rheinbogen zwischen Rodenkirchen und Sürth, beiderseits der Sürther Straße, liegt Michaelshoven.
Es wurde im Jahre 1955 gegründet und wird von vielen „Dorf der Nächstenliebe“ genannt. In der Mitte des Dorfes ist die Erzengel-Michael-Kirche. Aus dem in ihr verkündeten Wort Gottes erwächst die Kraft für alle Seelsorge und Dienste im Dorf.
Unter „Dorf“ wird die Lebensgemeinschaft und Partnerschaft aller Bewohner, Mitarbeiter, Gäste und Freunde verstanden. Das Miteinander ist gegründet im Wort des Apostels Paulus, dass einer dem anderen helfen soll, seine Lasten zu tragen, um so das Gesetz zu leben, das Christus gegeben hat.
Träger der Heime und Einrichtungen in Michaelshoven ist die:
„Diakone Michaelshoven e.V.“
Früherer Trägername:
Coenaculum-Heime der Diakonie im
Evangelischen Stadtkirchenverband Köln.
Zu ihm gehören auch das Dorf Stephansheide bei Rösrath und weitere Heime der Diakonie. Der Verein hat einen großen Freundeskreis, der sich bewusst ist, dass christliche Nächstenliebe von ihm nur in Handeln umgesetzt werden kann, wenn geistliche Gemeinschaft und Zurüstung, Gebet, Danksagung und Fürbitte Mittelpunkt des Kreises sind und bleiben.
Die Mitglieder des Freundeskreises wissen sich aufgerufen, dankbar zu leben.
Der Verein versteht sich als eine christliche Gemeinschaft. Er fördert und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl unter seinen Mitgliedern.
Handeln und Helfen aus christlicher Nächstenliebe erfordern aber auch materielle Mittel. Um der Diakonie Michaelshoven e.V. bei der Aufbringung dieser Mittel und damit bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu helfen, gründen seine Freunde einen Förderverein.
Zusätzlich zur Förderung der Diakonie Michaelshoven kann und soll der Förderverein nach umfangreicher und sachgemäßer Prüfung in Einzelfällen, hilfreich Unterstützungen leisten, wenn der Hilfesuchende der Lebensgemeinschaft und Partnerschaft der Diakonie Michaelshoven zugeordnet werden kann. Falls zweckgebunden Spendenmittel (z.B. Einzelspenden, Erbschaften) dem Michaelshovener Kreis auch für einen weiteren Personenkreis anvertraut werden, kann in Einzelfällen, möglichen Antragstellern, soziale Hilfe geleistet werden.
Ein Rundbrief „Michaelshovener Kreis“ soll den Zusammenhalt unter den Mitgliedern stärken.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben gründen die Freunde und Förderer diesen sozialen Unterstützungsverein und Förderverein für die Diakonie Michaelshoven e.V. mit nachfolgender Satzung:
§ 1
Der Verein führt den Namen „Michaelshovener Kreis“ e.V. mit Sitz in Kön, Sürther Straße 169 und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln, unter der Nummer 43 VR 8284 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Schutzes der Ehe und Familie, die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen, die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Kurse und Rüstzeiten,
– Ferienreisen für Senioren und Förderung von Zusammenkünften hauptsächlich für Senioren,
– Förderung von Freizeiten und Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der Diakonie Michelshoven e.V. zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Jugend- und Altenhilfe und mildtätiger zwecke i.S.d. § 53 AO vornehmen.
Die Förderung der vorgenannten Körperschaft und die Tätigkeiten des „Michaelshovener Kreis“ e.V. wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Legaten und Erbschaften und durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden..
§ 5
Mitgliedschaft und Beitrag
1) Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck bejaht.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Die aktive Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Ein Mitglied, das durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
Der Beschluss ist dem Mitglied durch den Vorsitzenden schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
2) Dem Verein gehören aktive und fördernde Mitglieder an. Aktive Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Mitgliederbeitrag und nehmen stimmberechtigt an den Mitgliederversammlungen teil. Der Beitrag der aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Nichterfüllung der Beitragszahlung berechtigt den Vorstand zum Ausschluss eines aktiven Mitgliedes.
3) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Sach- und Geldspenden.
4) Der Verein ist bemüht durch Legate, Erbschaften und Einzelspenden die Finanzmittel zu verstärken.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
A) Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 7 Beisitzern.
2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Ämterverteilung innerhalt des Vorstandes wird vom erweiterten Vorstand bestimmt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung den Nachfolger.
3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 3 BGB sind der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister, einer der Vorgenannten gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder Schriftführer. Sie sind für die Vertretung des Vereins zuständig. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.
4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über alle Angelegenheiten, welche sich die Mitgliederverssammlung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.
5) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer Frist von einer Woche. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorsitzende kann Sachkundige zu den Sitzungen des Vorstandes beratend hinzuziehen.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Außerhalb einer Vorstandssitzung ist schriftliche Abstimmung zulässig, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
8) Der Vorstand kann Ausschüsse für befristete Aufgaben berufen.
Die Ausschussmitglieder brauchen dem Vorstand oder dem Verein nicht anzugehören.
Die Ausschussvorsitzenden werden vom Vorstand bestimmt.
B) Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich beantragt.
2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
6) Die Mitgliederversammlung
a) wählt den Vorstand,
b) nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und die
Jahresrechnung entgegen und entscheidet über
die Entlastung des Vorstandes,
c) entscheidet über die ihr vom Vorstand vorgelegten
Fragen, Vorlagen und Anträge,
d) setzt den Beitrag fest,
e) kann sich die Entscheidung über Hinzunahme und
Beendigung von Aufgaben vorbehalten,
f) wählt 2 Kassenprüfer,
g) kann die Zahl der aktiven Mitglieder begrenzen.
§ 7
Geschäftsführung
Für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte ist der Vorstand verantwortlich.
Er kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen.
§ 8
Auflösung des Vereins
1) Der Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf einer Mehr von ¾ der Stimmen der in der Versammlung erschienenen Mitglieder, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird letztere Zahl nicht erreicht, so ist binnen vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Diakonie Michaelshoven e.V. zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, im Rahmen seiner diakonischen Aufgaben.
Köln, im Februar 2014